Gesetz über die Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen

§ 1 Errichtung
(1) Es wird die "Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen" als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Stiftung hat den Zweck, die Wirtschaftskraft Niedersachsens zu stärken und zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beizutragen.

Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung
1. von Innovationen zur Erneuerung und Modernisierung der Wirtschaft,
2. des Technologietransfers aus den Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen in die Wirtschaft,
3. der Kultur der Innovation in der schulischen und außerschulischen Bildung,
4. der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung in Wirtschaft und Wissenschaft und
5. der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Wirtschaftens.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus einem Finanzkapital von 20 Millionen Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 4 Organe
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

 

§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern
1. der Landesregierung als vorsitzendem und als stellvertretendem vorsitzenden Mitglied,
2. aus der Wirtschaft,
3. aus der Wissenschaft und
4. aus der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufungen und Abberufungen sind möglich.

(2) Das Kuratorium beschließt über
1. die Grundsätze der Stiftungstätigkeit einschließlich der Förderungsgrundsätze,
2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
3. die Entlastung der Geschäftsführung,
4. die Vergabe von Fördermitteln,
5. andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(3) Das Kuratorium beaufsichtigt die Geschäftsführung.
(4) Das Kuratorium wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
In Personalangelegenheiten und in Angelegenheiten nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 können die Beschlüsse des Kuratoriums nur mit Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gefasst werden.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums, bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Jahresrechnung.
(4) § 105 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 1 und 3, §§ 108, 109 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 111 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind anzuwenden.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Kuratorium jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.

§ 7 Satzung
(1) Die Satzung der Stiftung wird vom Kuratorium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederbeschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums (Fachministeriums).
(2) Die Satzung und deren Ãnderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

 

§ 8 Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

§ 9 Unterrichtung des Landtages
Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und die Entwicklung ihrer Finanzen. Der Bericht soll auch die Förderungsgrundsätze sowie die eingeleiteten und durchgeführten Fördermaßnahmen und deren Ergebnisse enthalten.

 

§ 10 Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Sitzung des Kuratoriums nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Kuratoriums wahr.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.